Viele glauben der Soli sei ab 2021 ganz weggefallen. Mitnichten – ca. 10% der Einkommensteuerzahler trifft es noch und zwar gewaltig! „Wir sprechen hier von 3,8 Millionen Menschen, die nach wie vor den Solidaritätszuschlag zahlen. Mit unserem neuen BasisrentenBERATER ermöglichen wir eine punktgenaue Ansprache dieser lukrativen Kundengruppe, indem wir aufzeigen, wie der Solidaritätszuschlag ganz legal verringert oder komplett vermieden werden kann.“, erklärt Prof. Michael Hauer.

Die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags bedeutet, dass alleinstehende Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von über 62.000 € den Solidaritätszuschlag nach wie vor leisten müssen. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 97.000 € sogar in doppelter Hinsicht. In diesem sogenannten Übergangsbereich beträgt der Solidaritätszuschlag stattliche 11,9%! Darüber beträgt der Solidaritätszuschlag wie gewohnt 5,5%. Zusammen mit dem in dieser Einkommensregion gültigen Einkommensteuersatz von 42% liegt die Steuerbelastung somit für jeden zusätzlich verdienten Euro bei bis zu 47%. Das bedeutet aber auch, dass eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens eine ebenso hohe Steuerersparnis zur Folge hat.

Glücklicherweise gibt es eine legale und einfache Methode das zu versteuernde Einkommen zu mindern und gleichzeitig das leidige Thema Altersvorsorge abzuhaken. Gemäß § 10 Abs. 3 EStG sind nämlich Beiträge zur Basisrente in 2021 zu 92% steuerlich absetzbar (bis 2025 steigt dieser Beitrag um jährlich 2% auf dann 100%). Gelingt es nun, mit einem Beitrag zur Basisrente das zu versteuernde Einkommen unter die oben genannten Grenzen drücken, verringert man einerseits die Höhe des entrichteten Solidaritätszuschlags (oder verhindert ihn komplett), andererseits darf man sich über die daraus resultierende Einkommensteuerersparnis freuen. Wirken beide Effekte zusammen und wählt man darüber hinaus noch ein renditestarkes Produkt, darf man ohne Übertreibung von einem Turbo-Effekt mit „traumhaften“ Renditeaussichten sprechen.

Kann man diese steuerlichen Aspekte nun auch einfach und verständlich seinen Kunden vermittelt, die im Zweifel nichts mit der deutschen Steuergesetzgebung und dem zitierten Paragraphen anfangen können? Ja das geht! Das IVFP hat es sich zur Aufgabe gemacht, solch komplexe Zusammenhänge möglichst einfach aufzuzeigen. Der hier dargestellten Steuer-Effekt durch die Soli-Vermeidung wurde mit dem „BasisrentenBERATER“ in einer leicht zu bedienenden Beratungssoftware umgesetzt. Eine neutrale Version dieser Onlinesoftware ist frei zugänglich über die Homepage des IVFP (www.ivfp.de/software/beratungssoftware/basisrentenberater/) aufrufbar. Möchten Versicherungsunternehmen diese Anwendung mit ihrem Basisrententarif einsetzen, kann dies jederzeit problemlos nach Rücksprache mit dem IVFP durchgeführt werden.